RS Vwgh 2002/9/18 2000/17/0219

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0752/76 E VS 16. März 1977 VwSlg 9274 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gegebene Rechtswidrigkeit des nach Ablauf der gem § 36 Abs 1 und 2 gesetzten Frist erlassenen Bescheides ist nicht gem. § 41 Abs 1 VwGG von amtswegen vom VwGH wahrzunehmen, sondern muß als Beschwerdepunkt geltend gemacht werden.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000170219.X01

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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