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23/01 KonkursordnungNorm
AVG §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/07/0071 E 23. Mai 1996 RS 2(Hier: Auf Grund der Gleichartigkeit der vermögensmäßigen Auswirkungen kann diese Aussage auch sinngemäß auf wasserpolizeiliche Aufträge nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 übertragen werden.)Stammrechtssatz
Ein Behandlungsauftrag gem § 32 Abs 1 AWG 1990, der eine GmbH, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Verpflichtete nennt, bezieht sich zur Gänze auf deren konkursverfangenes Vermögen, weil die Erfüllung dieses Auftrages auf Grund der dadurch entstehenden Kosten die Konkursmasse vermindert (Hinweis E 28.6.1976, 435, 1570/76, VwSlg 9098 A/1976). Da der Masseverwalter nur gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist und letzterer trotz Einleitung des Konkursverfahrens weiterhin rechtsfähig bleibt, kann ein solcher Auftrag nach § 32 Abs 1 AWG 1990 den Masseverwalter unmittelbar nicht verpflichten.
Schlagworte
MasseverwalterRechtsfähigkeit ParteifähigkeitHandlungsfähigkeit ProzeßfähigkeitStellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999070104.X01Im RIS seit
05.12.2002Zuletzt aktualisiert am
06.07.2011