RS Vwgh 2002/9/18 99/07/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §9;
AWG 1990 §32 Abs1;
KO §1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0071 E 23. Mai 1996 RS 2(Hier: Auf Grund der Gleichartigkeit der vermögensmäßigen Auswirkungen kann diese Aussage auch sinngemäß auf wasserpolizeiliche Aufträge nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 übertragen werden.)

Stammrechtssatz

Ein Behandlungsauftrag gem § 32 Abs 1 AWG 1990, der eine GmbH, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Verpflichtete nennt, bezieht sich zur Gänze auf deren konkursverfangenes Vermögen, weil die Erfüllung dieses Auftrages auf Grund der dadurch entstehenden Kosten die Konkursmasse vermindert (Hinweis E 28.6.1976, 435, 1570/76, VwSlg 9098 A/1976). Da der Masseverwalter nur gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist und letzterer trotz Einleitung des Konkursverfahrens weiterhin rechtsfähig bleibt, kann ein solcher Auftrag nach § 32 Abs 1 AWG 1990 den Masseverwalter unmittelbar nicht verpflichten.

Schlagworte

MasseverwalterRechtsfähigkeit ParteifähigkeitHandlungsfähigkeit ProzeßfähigkeitStellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070104.X01

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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