RS Vwgh 2002/9/18 2000/07/0086

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Beim Vorbringen eines Grundeigentümers, dass es infolge von Kanalverlegungsarbeiten bzw. einer konsenswidrigen Projektsausführung zu einer Niveauerhöhung des benachbarten Grundstückes, dadurch zu einer Beeinträchtigung des Zustandes einer auf seinem Grundstück errichteten Grenzmauer und zum Auftreten von Bruchstellen daran gekommen sei, handelt es sich um eine unter dem Blickwinkel des § 12 Abs. 2 WRG 1959 zulässige Behauptung einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959. Ein solcherart in bestehenden Rechten Betroffener hat nicht ein künftiges Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 abzuwarten, sondern kann sofort Abhilfe im Sinn des § 138 Abs. 1 legcit verlangen. So enthält diese Gesetzesbestimmung ihrem Wortlaut nach keine Einschränkung in Bezug auf die Möglichkeit eines Überprüfungsverfahrens nach § 121 legcit; die Zielsetzung des § 138 legcit ist es außerdem, ohne unnötigen Verzug eigenmächtig vorgenommene Neuerungen beseitigen zu lassen, somit einen konsenswidrigen Zustand zu beenden. Dieser Zielsetzung des WRG 1959 würde es diametral zuwiderlaufen, wenn es ein Bewilligungswerber in der Hand hätte, nach Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung bis zum Verstreichen der ihm gesetzten Bauvollendungsfrist, somit gegebenenfalls über Jahre hindurch, einen von ihm geschaffenen konsenswidrigen Zustand aufrecht zu erhalten, ohne dass gegen ihn mit einem wasserpolizeilichen Auftrag vorgegangen werden könnte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000070086.X01

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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