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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §41 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/07/0040 E 15. September 2005Rechtssatz
Erlässe oder Richtlinien, denen nicht der Charakter von Rechtsverordnungen zukommt, stellen keine für den VwGH verbindlichen Rechtsquellen dar. Die Berufung allein auf einen Erlass oder eine (unverbindliche) Richtlinie für eine Beurteilung, ob eine Maßnahme öffentlichen Interessen abträglich ist, reicht nicht aus, sondern sind vielmehr die konkreten Umstände maßgebend und von der Behörde zu beurteilen (Hinweis E 27. Juni 1995, 92/07/0213).
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren ErlässeBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070172.X10Im RIS seit
13.12.2002Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015