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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §303 Abs1 litb;Rechtssatz
Für den Neuerungstatbestand (§ 224 Abs. 1 lit. b Stmk. LAO) ist maßgebend, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe. Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999170261.X01Im RIS seit
20.01.2003