RS Vwgh 2002/9/18 2002/07/0073

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7 idF 1998/077;
Satzung AgrG Hintertuxer Kuhalpe §8 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 8 Abs. 1 der Satzung der Agrargemeinschaft Hintertuxer Kuhalpe sieht nicht bloß vor, dass der Obmann in der Vollversammlung den Vorsitz führt, sondern lässt gültige Beschlüsse nur dann zustande kommen, wenn die Beschlüsse der Vollversammlung unter dem Vorsitz des Obmannes, seines Stellvertreters oder unter der Leitung der Agrarbehörde gefasst wurden. Diese Vorschrift ist keine bloße Ordnungsvorschrift. Einer Deutung als bloße Ordnungsvorschrift steht der eindeutige Wortlaut entgegen. Diese Bestimmung ordnet damit der Vorsitzführung durch bestimmte Organe insofern besonderes Gewicht zu, als das Zustandekommen gültiger Beschlüsse ausdrücklich davon abhängig gemacht wird. Es liegt daher in der Vorsitzführung durch den Kassier ein Verstoß gegen die Satzung. Ein solcher Verstoß kann aber nach § 37 Abs. 7 Tir FlVfLG 1996 idF 1998/077 nur dann zur Aufhebung des Beschlusses führen, wenn dadurch wesentliche Interessen des Antragstellers verletzt werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070073.X05

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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