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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/07/0150 E 28. Mai 1991 VwSlg 13449 A/1991 RS 3 (Hier: Der Beschluss ist unter dem Vorsitz des Kassiers auf Grund der Anordnung des § 8 Abs. 1 der Satzung AgrG Hintertuxer Kuhalpe gar nicht gültig zustande gekommen, daher stellt sich erst gar nicht die Frage, ob durch diesen Beschluss wesentliche Interessen des Antragstellers verletzt wurden. Vielmehr liegt ein gravierender Fehler vor, der schon im Vorfeld dieser Frage angesiedelt ist und zur Aufhebung des Vollversammlungsbeschlusses berechtigt. Es liegt nicht etwa ein Nichtbeschluss vor, sondern nur ein Beschluss, dem die Satzung Rechtswirkungen versagt, der aber einer Aufhebung zugänglich ist und dessen Aufhebung zur Herstellung der Rechtsklarheit auch notwendig ist.)Stammrechtssatz
Auch ein mangels Beschlußfähigkeit ungültiger Beschluß der Vollversammlung kann über Minderheitenbeschwerde von der Agrarbehörde aufgehoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070073.X06Im RIS seit
21.11.2002