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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138;Rechtssatz
Ein aufrechtes Bestandsverhältnis stellt keine Voraussetzung für einen Auftrag iSd § 138 WRG 1959 dar. Dies gilt sinngemäß auch für die (bereits vor Eröffnung des Konkurses erfolgte) Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit durch den Verpflichteten (Gemeinschuldnerin).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999070104.X03Im RIS seit
05.12.2002Zuletzt aktualisiert am
06.07.2011