RS Vfgh 2004/6/21 B556/04

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Veröffentlicht am 21.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §34
VfGG §82 Abs3
ZPO §146 Abs1
ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

Abweisung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die Zurückweisung einer Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses (Nichtvorlage des angefochtenen Bescheides)

Rechtssatz

Die Annahme, es sei als "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" iS des §146 Abs1 ZPO (§33, §35 Abs1 VfGG) zu werten, dass der Verfassungsgerichtshof in dem zu B1475/03 geführten Verfahren davon abgesehen hat, die Akten des Finanzverfahrens anzufordern (und sich so Kenntnis vom Inhalt des bekämpften Bescheides zu verschaffen), verbietet sich schon deshalb, weil der Gerichtshof die antragstellende Gesellschaft aufgefordert hatte, eben diesen Bescheid - wie in §82 Abs3 VfGG vorgeschrieben - vorzulegen.

Der Verfassungsgerichtshof hätte die zu B1475/03 protokollierte Bescheidbeschwerde auch dann zurückzuweisen gehabt, wenn er in Kenntnis des vollständigen Akteninhaltes gewesen und davon ausgegangen wäre, dass von der antragstellenden Partei - wie sie dies in den vorliegenden Anträgen behauptet - der Bescheid vom 03.10.03 (hinsichtlich dessen die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen gewesen war) hätte bekämpft werden sollen. Die damals beschwerdeführende Gesellschaft hatte nämlich zwar einen Bescheid vorgelegt, hinsichtlich dessen damals die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war, es aber unterlassen, den (nach ihren Behauptungen eigentlich gemeinten) Bescheid vom 03.10.03 innerhalb der ihr gesetzten Frist vorzulegen.

Der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den vorgelegten Bescheid zurückgewiesen hat, ohne den Bezug habenden Verwaltungsakt beizuschaffen, ist daher schon deshalb keine "neue Tatsache" iSd §530 Abs1 Z7 ZPO, die zu einem anderen, für die antragstellende Gesellschaft günstigeren Ergebnis des Verfahrens hätte führen können und damit kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund.

Entscheidungstexte

  • B 556/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.06.2004 B 556/04

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B556.2004

Dokumentnummer

JFR_09959379_04B00556_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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