TE Vfgh Beschluss 2005/11/2 B839/05

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Veröffentlicht am 02.11.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §34
VfGG §87 Abs3
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Behauptung des Vorliegens der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung bzw eines Wiederaufnahmegrundes; Abweisung des nachträglichen Abtretungsantrags nach Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses; Zurückweisung des neuerlichen Verfahrenshilfeantrags

Spruch

I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter, ein emeritierter Rechtsanwalt, beantragt die Wiederaufnahme des zu B1042/03 protokollierten Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof und die Abtretung dieser Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

2. Mit Beschluss vom 25. November 2003 wurde die zu B1042/03 protokollierte Beschwerde des Antragstellers wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückgewiesen.

3. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens dient gemäß §§34, 35 VfGG iVm. §§530, 531 ZPO dazu, eine Entscheidung, die auf einer unrichtigen materiellen Grundlage oder durch strafgesetzwidrige Vorgänge zustande gekommen ist, aufzuheben. Er hat gemäß §536 ZPO die Bezeichnung des gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes zu enthalten.

4. Der Antragsteller bringt lediglich vor, dass im Hinblick auf das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 23. November 2004, 1 Ob 237/04s, seine zu B1042/03 protokollierte Beschwerde nicht der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedurft hätte. Auf einen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund beruft sich der Antragsteller nicht.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher abzuweisen.

5. Art144 Abs3 B-VG sieht eine Abtretung von Beschwerden nur für den Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Beschwerdebehandlung vor; bei Zurückweisung einer Beschwerde ist sie hingegen nicht vorgesehen (vgl. zB VfSlg. 12749/1991, 15073/1998, VfGH 11. März 2005, B1528/04).

Da die zu B1042/03 protokollierte Beschwerde des Antragstellers wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses mit Beschluss vom 25. November 2003 zurückgewiesen wurde, ist der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzuweisen.

6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z2 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Abtretung, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B839.2005

Dokumentnummer

JFT_09948898_05B00839_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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