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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der bloße Hinweis in der Bescheidbegründung, es ergebe sich kein Indiz dafür, das das Vorbringen des Bf stützen würde, und bestehende Rechte seien nicht verletzt worden, entspricht nicht dem sich aus § 60 AVG ergebenden Erfordernis, in einer Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Ein derartiger Begründungsmangel hindert eine Partei des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte und den Gerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltiche Rechtmäßigkeit.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000070086.X04Im RIS seit
05.12.2002