RS Vwgh 2002/9/18 2000/07/0086

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der bloße Hinweis in der Bescheidbegründung, es ergebe sich kein Indiz dafür, das das Vorbringen des Bf stützen würde, und bestehende Rechte seien nicht verletzt worden, entspricht nicht dem sich aus § 60 AVG ergebenden Erfordernis, in einer Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Ein derartiger Begründungsmangel hindert eine Partei des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte und den Gerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltiche Rechtmäßigkeit.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000070086.X04

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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