RS Vwgh 2002/9/18 2002/07/0061

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AbfallG OÖ 1975 §24 Abs1;
AbfallG OÖ 1975 §24 Abs8;
WRG 1959 §32 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/12/0174 E 18. September 1992 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Kompostieranlage, die an sich geeignet ist, eine Gewässerverunreinigung herbeizuführen, bedarf auch dann einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn bereits das Projekt alle jene Vorkehrungen vorsieht, die erforderlich sind, um schädliche Einwirkungen auf ein Gewässer auszuschließen. Denn nur eine wasserrechtliche Bewilligung ermöglicht es der Behörde, die projektmäßige Herstellung der Anlage und deren Erhaltung in diesem Zustand durchzusetzen (Hinweis E 30.1.1964, 1907/63, VwSlg 6223 A/1964). Es ist daher nicht Sache der Behörden des Verfahrens nach dem OÖ AbfallG zu prüfen, ob die bei der Anlage vorgesehenen Maßnahmen Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Grundwassers derart ausschließen, daß weder eine Verunreinigung der Gewässer zu besorgen noch auch eine nur geringfügige Beeinträchtigung iSd § 32 Abs 1 WRG (die Anwendbarkeit der Bestimmung vorausgesetzt) zu erwarten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070061.X04

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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