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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
FleischUG 1982 §47 idF 1994/118;Rechtssatz
Eine Rückzahlung gemäß § 185 Abs. 1 OÖ LAO 1996 setzt das Vorliegen eines Guthabens voraus. Ein solches entsteht auf dem Steuerkonto des Abgabepflichtigen dann, wenn die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Wurde hingegen etwa eine Abgabe, die nicht auf Grund einer Selbstbemessung abzuführen ist (vgl. § 150 OÖ LAO), vom Abgabepflichtigen im Hinblick auf eine Zahlungsaufforderung (einer nicht bescheidmäßigen "Vorschreibung") entrichtet, ohne dass jedoch die nach § 146 OÖ LAO iVm der betreffenden materiellrechtlichen Abgabenvorschrift erforderliche bescheidmäßige Festsetzung erfolgt ist, läge der Fall einer zu Unrecht entrichteten Abgabe vor. Gemäß § 146 Abs. 1 OÖ LAO 1996 hat die Abgabenbehörde nämlich die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen, wenn in Abgabenvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Fleischuntersuchungsgebühren sind keine Gebühren gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 FAG, sodass § 146 Abs. 2 LAO nicht eingreift. Eine nicht bescheidmäßige Vorschreibung löst daher bei der hier vorliegenden Abgabe keine Zahlungsschuld des als Abgabepflichtigen Behandelten aus. Die dennoch erfolgte Zahlung (ohne Zahlungsschuld) erfolgte "zu Unrecht" im Sinne des § 186 OÖ LAO. Im vorliegenden Fall enthält die materielle Abgabenvorschrift, die auf Gesetzesstufe gehobene Verordnung LGBl. Nr. 86/1988 idF der Verordnungen LGBl. Nr. 111/1990 und 93/1994, in § 6 lediglich eine Vorschrift über den Zeitpunkt der Fälligkeit und die örtliche Zuständigkeit. Eine Vorschrift, der zufolge abweichend von § 146 Abs. 1 OÖ LAO eine bescheidmäßige Vorschreibung zu entfallen hätte (und etwa die Entrichtung auf Grund einer Selbstbemessung iSd § 150 OÖ LAO zu erfolgen hätte), enthält die genannte Verordnung nicht. Dem Abgabepflichtigen kommt in einem solchen Fall gemäß §§ 70 Abs. 1 iVm 186 Abs. 1 OÖ LAO 1996 ein subjektives Recht auf Rückzahlung der von ihm entrichteten Abgaben, die nicht bescheidmäßig vorgeschrieben waren, zu. Es liegt nämlich dabei nicht der Fall vor, dass die Abgabe bescheidmäßig vorgeschrieben und die Vorschreibung mit Rechtsmitteln zu bekämpfen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998170283.X02Im RIS seit
23.01.2003Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010