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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §4;Rechtssatz
Eine Ersatzvornahme setzt voraus, dass der Verpflichtete mit der Leistung in Verzug ist, dh insbesondere die im Leistungsbescheid vorgeschriebene Leistungsfrist nicht eingehalten hat. Bei einem wasserpolizeilichen Auftrag handelt es sich um einen solchen Leistungsbescheid, der - im Fall seiner Rechtskraft - einen Exekutionstitel darstellt. Erst ein solcher Exekutionstitel aber ist die Voraussetzung für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens, in welchem die Ersatzvornahme als ein mögliches Vollstreckungsmittel in Frage kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999070104.X06Im RIS seit
05.12.2002Zuletzt aktualisiert am
06.07.2011