RS Vwgh 2002/9/18 99/07/0104

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VVG §4;
WRG 1959 §138;

Rechtssatz

Eine Ersatzvornahme setzt voraus, dass der Verpflichtete mit der Leistung in Verzug ist, dh insbesondere die im Leistungsbescheid vorgeschriebene Leistungsfrist nicht eingehalten hat. Bei einem wasserpolizeilichen Auftrag handelt es sich um einen solchen Leistungsbescheid, der - im Fall seiner Rechtskraft - einen Exekutionstitel darstellt. Erst ein solcher Exekutionstitel aber ist die Voraussetzung für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens, in welchem die Ersatzvornahme als ein mögliches Vollstreckungsmittel in Frage kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070104.X06

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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