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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Die Wendung "nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten" in § 17 Abs. 1 AVG normiert kein Ermessen der Behörde über die Frage, ob Kopien angefertigt werden sollen oder nicht. Es wird damit einzig die Voraussetzung der technischen Machbarkeit normiert, kurz gesagt: besitzt die Behörde einen Kopierer, der funktionstüchtig ist, hat die einsichtnehmende Partei einen Rechtsanspruch darauf, dass Kopien der Aktenteile (auf ihre Kosten) angefertigt werden.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070149.X03Im RIS seit
05.12.2002