RS Vfgh 2004/6/21 B817/01

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Veröffentlicht am 21.06.2004
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
Krnt GVG 1994 §14 Abs2 litm

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs; denkmögliche Interessenabwägung zu Gunsten eines bäuerlichen Interessenten

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides.

Ausreichendes Ermittlungsverfahren.

In Bezug auf den Betrieb des im Verfahren aufgetretenen Interessenten ging die belangte Behörde, auf das Amtsgutachten vom 19.02.01 gestützt, davon aus, dass der Betrieb (eines Mitinteressenten) mit einer Fläche von ca 11 ha, davon 5,8 ha Wald und 5,3 ha Grünland als verstärkungsbedürftiger bäuerlicher Betrieb - wenngleich nicht als Vollerwerbsbetrieb - anzusehen und die daran angrenzenden Kaufgrundstücke zur Verstärkung und Sicherung der Existenz dieses Betriebes geeignet seien. Die in §14 Abs2 litm Krnt GVG 1994 vorgeschriebene Interessensabwägung falle zu Gunsten des Aufstockungsinteressenten aus, da durch den Grunderwerb des vergrößerungs- und verstärkungsbedürftigen bäuerlichen Betriebes dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes unzweifelhaft besser entsprochen werde als durch die vom Kaufwerber, einem Arzt für Allgemeinmedizin, vorgesehene Verwendung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Liegenschaftserwerbsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B817.2001

Dokumentnummer

JFR_09959379_01B00817_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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