RS Vwgh 2002/9/18 2002/07/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0174 E 19. April 1994 RS 3

Stammrechtssatz

Aus der Umschreibung jener Umstände, die die Parteistellung iSd § 102 Abs 1 lit b WRG im Wasserrechtsverfahren begründen, ergibt sich auch der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von den Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070068.X02

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten