RS Vwgh 2002/9/18 2002/07/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0103 E 25. April 2002 RS 13

Stammrechtssatz

Aus der rechtlichen Eigenschaft der Frage ausreichender Bestimmtheit einer Auflage nicht bloß als Rechtsfrage, sondern auch als Sachverhaltsfrage resultiert zweierlei: Zum einen folgt daraus die verfahrensrechtliche Obliegenheit der eine dem Schutz ihrer verfolgbaren Interessen dienende Auflage wegen ihrer Unbestimmtheit - soweit diese nach dem Inhalt der Auflage nicht ohnehin offensichtlich ist - bekämpfenden Partei, vergleichbar der Bekämpfung eines Gutachtens (Hinweis E 6.8.1998, 97/07/0080) ein auf die konkrete Auflage bezogenes, erforderlichenfalls fachkundig untermauertes Vorbringen zu erstatten, aus dem sich nachvollziehbar ableiten lässt, dass und weshalb der Inhalt der bekämpften Auflage auch unter fachkundigem Beistand nicht zu ermitteln sei. Zum anderen bringt es die Eigenschaft der Frage der Bestimmtheit einer Auflage auch als Tatsachenfrage mit sich, dass eine im Verwaltungsverfahren trotz vorhandener Gelegenheit unterbliebene Bekämpfung einer Auflage aus dem Grunde fehlender Bestimmtheit - soweit diese nicht offensichtlich und daher rechtlich ohne Sachfragenlösung zu bejahen ist - wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes vor dem VwGH nicht mehr nachgeholt werden kann.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070052.X02

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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