RS Vwgh 2002/9/18 2002/07/0073

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs6 idF 1998/077;
Satzung AgrG Hintertuxer Kuhalpe §8 Abs1;
VwRallg impl;

Rechtssatz

Die Aufsichtsbehörde ist nach § 37 Abs. 6 Tir FlVfLG 1996 idF 1998/077 zur amtswegigen Behebung von Beschlüssen berechtigt. Auf eine solche amtswegige Behebung hat zwar der Antragsteller in einem Streitschlichtungsverfahren keinen Anspruch; umgekehrt ist aber die Agrarbehörde in einem Streitschlichtungsverfahren nicht gehindert, auch von jenen Kompetenzen Gebrauch zu machen, die ihr § 37 Abs. 6 legcit für amtswegige Aufsichtsverfahren an die Hand gibt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070073.X09

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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