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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36 Abs1;Rechtssatz
Die Aufsichtsbehörde ist nach § 37 Abs. 6 Tir FlVfLG 1996 idF 1998/077 zur amtswegigen Behebung von Beschlüssen berechtigt. Auf eine solche amtswegige Behebung hat zwar der Antragsteller in einem Streitschlichtungsverfahren keinen Anspruch; umgekehrt ist aber die Agrarbehörde in einem Streitschlichtungsverfahren nicht gehindert, auch von jenen Kompetenzen Gebrauch zu machen, die ihr § 37 Abs. 6 legcit für amtswegige Aufsichtsverfahren an die Hand gibt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070073.X09Im RIS seit
21.11.2002