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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
FleischUG 1982 §47 idF 1994/118;Rechtssatz
Es ist davon auszugehen, dass dem Abgabepflichtigen gemäß §§ 70 Abs. 1 in Verbindung mit 186 Abs. 1 OÖ LAO 1996 ein subjektivöffentliches Recht auf Rückzahlung der von ihm entrichteten Fleischuntersuchungsgebühren, die aber nicht bescheidmäßig vorgeschrieben waren, zukommt (Hinweis E 18. September 2002, 98/17/0283).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998170284.X01Im RIS seit
23.01.2003Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010