RS Vwgh 2002/9/18 2002/07/0061

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Maßnahmen oder Anlagen, die dazu dienen, die an sich gegebenen schädlichen Einwirkungen eines Vorhabens auf ein Gewässer zu beseitigen, müssen schon dann als bewilligungspflichtig angesehen werden, wenn nicht von vornherein feststehen kann, dass die Anlage oder Maßnahme die ihr vom Einschreiter zugeschriebenen Eigenschaften besitzt und dass es selbst bei Zutreffen einer solchen Behauptung nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anlage oder Maßnahme ihrer Bestimmung nur unter Einhaltung konkreter Auflagen gerecht wird (Hinweis E 24.10.1963, 1986/62). Nur dann, wenn eine Anlage oder Maßnahme so gestaltet ist, dass von vornherein und mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dass eine Einwirkung auf Gewässer in jedem Fall ausgeschlossen ist, entfällt die wasserrechtliche Bewilligungspflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070061.X03

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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