RS Vwgh 2002/9/18 2002/07/0073

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs1 idF 1998/077;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs6 idF 1998/077;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7 idF 1998/077;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit der Tir FlVfLG-Novelle 1998 wurde für das amtswegige Aufsichtsverfahren im § 37 Abs. 6 Tir FlVfLG 1996 die Befugnis der Agrarbehörde zur Aufhebung von Beschlüssen einer Agrargemeinschaft dahin eingeschränkt, dass nicht jeder Verstoß gegen das Tir FlVfLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung zum Anlass für eine Aufhebung des Beschlusses genommen werden darf, sondern nur ein solcher Verstoß, der dazu führt, dass wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzt werden. Auch im Fall der Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sieht § 37 Abs. 7 Tir FlVfLG 1996 eine Einschränkung der Aufhebungsbefugnisse dahin vor, dass ein Beschluss einer Agrargemeinschaft, der gegen Gesetz oder Satzung verstößt, nur dann aufgehoben werden darf, wenn durch diesen Verstoß wesentliche Interessen des Antragstellers verletzt werden. Gemäß den Erläuterungen zur Tir FlVfLG-Novelle 1998 war es demnach die Absicht des Gesetzgebers der Tir FlVfLG-Novelle 1998, nicht jeden "Bagatellverstoß" gegen Gesetz oder Satzung als Aufhebungsgrund für Beschlüsse von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070073.X02

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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