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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GEG §2 Abs2;Rechtssatz
§ 151 Geo enthält eine Aufzählung jener Ausfertigungen, die mit dem Gerichtssiegel zu versehen sind. Die Ausfertigung von Beschlüssen gemäß § 2 Abs. 2 GEG ist darin nicht enthalten. Auch § 68 Geo, der Art und Aussehen des Gerichtssiegels oder etwaiger verwendeter mehrerer Siegel regelt, enthält keine Regelung für die Ausfertigung der hier in Rede stehenden Beschlüsse gemäß GEG. Die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung enthielt alle nach § 417 iVm § 429 für die Ausfertigung von Beschlüssen erforderlichen Angaben. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine Ausfertigung nach § 149 Geo (die vom Leiter der Geschäftsabteilung unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie unterschrieben ist) zugestellt wurde, bewirkt nach der Rechtsprechung des OGH nicht die Unwirksamkeit der Ausfertigung. Auch das Fehlen einer "Gerichtsstampiglie" hindert nicht das Entstehen eines wirksamen Beschlusses, zumal die dem Beschwerdeführer zugestellte Erledigung durch die Angabe des Gerichts dem § 144 Abs. 4 Geo entspricht und § 67 Geo, der die Verwendung von Stampiglien regelt, abgesehen davon, dass er lediglich als Ordnungsvorschrift für die Gerichtskanzlei zu verstehen ist (vgl. die Wendung "tunlichst zu verwenden"), für keines der hier maßgeblichen Erfordernisse die Verwendung einer Stampiglie bindend vorsieht. Dem Beschwerdeführer wurde somit der Beschluss über die grundsätzliche Kostentragungsverpflichtung wirksam zugestellt. Es bestand daher im Beschwerdefall (anders als in dem dem hg. Erkenntnis vom 17. September 2001, 97/17/0241, zu Grunde liegenden Fall) eine Grundsatzentscheidung gemäß § 2 Abs. 2 GEG, die die belangte Behörde zutreffend ihrem Bescheid zu Grunde gelegt hat. Ein Abgehen von dieser Entscheidung war den Justizverwaltungsbehörden bei der Eintreibung der zunächst aus Amtsgeldern berichtigten Kosten verwehrt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998170310.X08Im RIS seit
20.01.2003Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015