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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Parteiengehör muss von der Behörde in förmlicher Weise gewährt werden; es genügt nicht, wenn der Partei der maßgebliche Sachverhalt in irgendeiner Weise bekannt wird.
Schlagworte
ParteiengehörParteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070058.X04Im RIS seit
21.11.2002Zuletzt aktualisiert am
22.05.2013