RS Vwgh 2002/9/18 98/07/0160

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4 impl;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0400/74 B 18. April 1974 VwSlg 4675 F/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Berufungsbegehren des Bf vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, ist mangels Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes (wegen mangelnder Beschwerdeberechtigung) zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONRechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070160.X01

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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