Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0400/74 B 18. April 1974 VwSlg 4675 F/1974 RS 1Stammrechtssatz
Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Berufungsbegehren des Bf vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, ist mangels Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes (wegen mangelnder Beschwerdeberechtigung) zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONRechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070160.X01Im RIS seit
13.12.2002Zuletzt aktualisiert am
11.04.2011