RS Vwgh 2002/9/18 2002/07/0056

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde, die ja nur Abhilfe gegen die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde bietet, ist, dass die Behörde überhaupt nicht (und nicht nur nicht fristgerecht) entschieden hat. Wird bescheidmäßig abgesprochen, dann ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen, wobei unter Erhebung der Beschwerde im Sinne des Art. 132 B-VG das Einlangen beim VwGH zu verstehen ist (vgl. in diesem Zusammenhang B vom 14. August 1991, Zl. 91/17/0039). Da ein Bescheid erst mit seiner Zustellung erlassen ist, ergibt sich im Beschwerdefall, dass die Säumnisbeschwerde am selben Tag eingebracht wurde, an dem der Bescheid der belangten Behörde den Bf zugestellt wurde. Wird eine Säumnisbeschwerde an dem Tag beim VwGH eingebracht, an dem die Behörde den Bescheid erlassen hat, so war an diesem Tag die Behörde nicht mehr untätig; die Säumnisbeschwerde ist unzulässig, weil es einer Abhilfe gegen die Untätigkeit der Behörde nicht mehr bedarf (vgl. den einen gleichen Sachverhalt betreffenden B vom 4. September 2001, Zl. 2001/05/0048). (Hier in Zusammenhang mit einer zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde, die an dem Tag beim VwGH einlangte, an dem auch die Zustellung des ausständigen Bescheides an die Bf erfolgte.)

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070056.X01

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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