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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
KanalabgabenG Stmk 1955;Rechtssatz
Sowohl bei der Verpflichtung zur Entrichtung von Kanalisationsbeiträgen nach dem Steiermärkischen Kanalabgabengesetz 1955 als auch bei der Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen gemäß § 161a Abs. 8 LAO handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, über die gemäß § 69 LAO durch die Abgabenbehörden bescheidmäßig abzusprechen ist. Diese öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse sind privatrechtlichen Vereinbarungen nicht zugänglich und es kommt insbesondere hinsichtlich der Entstehung gesetzlicher Abgabenpflichten die Schließung "öffentlich-rechtlicher Verträge" mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht (Hinweis auf VfGH E 6. Oktober 1981, G 47/79, VfSlg 9226/1981, sowie die hg. Erkenntnisse vom 10. November 1995, 95/17/0219, vom 12. August 1997, 93/17/0126, oder vom 28. Februar 2000, 99/17/0323).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997170330.X01Im RIS seit
23.01.2003