RS Vwgh 2002/9/18 2001/07/0149

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §42 Abs1;

Rechtssatz

Ein geltend gemachter Verfahrensmangel, das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG sei unzulässig verkürzt worden, weil die Anfertigung von Kopien der aufgelegten Unterlagen rechtswidrigerweise untersagt worden wäre und die Verfahrenspartei sich daher nicht entsprechend auf die mündliche Verhandlung vorbereiten hätten können, wäre im Zusammenhang mit § 42 Abs. 1 AVG nur dann relevant, wenn der Partei dadurch Informationen vorenthalten und sie deshalb an der Erstattung von Einwendungen in der mündlichen Verhandlung gehindert worden wäre. Einwendungen müssen aber nicht begründet werden; es genügt die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht. Die Begründung einer rechtzeitig und zulässigerweise erhobenen Einwendung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden (Hinweis E 15.12.1992, 92/05/0238). Nur ein Verfahrensmangel, der die Partei an der Erhebung von Einwendungen dem Grunde nach hindert, wäre daher in diesem Fall für den Verfahrensausgang relevant.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070149.X04

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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