RS Vwgh 2002/9/18 2002/07/0058

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §39;

Rechtssatz

Nach § 39 WRG 1959 ist es nicht erforderlich, dass oberes und unteres Grundstück unmittelbar aneinander grenzen. § 39 WRG 1959 spricht vom "unteren" und "oberen" Grundstück (nach der Höhenlage gemeint), ohne dass die Grundstücke unmittelbar aneinander gelegen sein müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070058.X02

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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