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L5 KulturrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Aufhebung der eine sukzessive Gerichtszuständigkeit bei Verneinung eines Entschädigungsanspruches durch die Verwaltungsbehörde ausschließenden Worte einer Bestimmung des Bgld Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes wegen Widerspruchs zur EMRK; Erfordernis der Entscheidung durch ein Tribunal auf Grund Vorliegens eines civil rightsRechtssatz
Die Worte "der Höhe" in §48 Abs6 erster Satz Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG, LGBl 27/1991, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die - hiermit aufgehobene - Wortfolge "der Höhe" in §48 Abs6 erster Satz Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG bewirkte einen Ausschluss der sukzessiven Gerichtszuständigkeit zur Bekämpfung des Bescheides der Burgenländischen Landesregierung vom 17.10.02. Dem Beschwerdeführer stand daher bis zur Beseitigung dieser festgestellten Verfassungswidrigkeit nur die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu, um sich gegen den genannten Bescheid zur Wehr zu setzen. Das Beschwerdeverfahren ist daher - jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Gesetzesaufhebung - zulässig.
Die durch §48 Abs6 Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG begründete Zuständigkeit des Gerichtes zur Entscheidung über einen Entschädigungsantrag nach §48 leg cit ist keine umfassende; sie besteht nur dann, wenn die Verwaltungsbehörde eine dem Grunde nach gebührende Entschädigung in bestimmter Höhe zuerkannt hat, nicht aber gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, dass dem Grunde nach kein Entschädigungsanspruch bestehe, weil keiner der Entschädigungstatbestände des §48 vorliege, oder aber auch nicht gegen eine Entscheidung der Behörde, dass infolge verspäteter Antragstellung gemäß §48 Abs3 leg cit der Verlust des Entschädigungsanspruches eingetreten sei.
Verfassungskonforme Auslegung nicht möglich.
Sowohl die Entscheidung über die Frage des Vorliegens eines der im Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG vorgesehenen Entschädigungstatbestände, als auch die Entscheidung über die Frage, ob der Grundeigentümer einen ihm nach dem Gesetz grundsätzlich zukommenden Anspruch in Folge verspäteter Antragstellung verloren hat, ist eine Entscheidung über ein "civil right" dem Grunde nach, die daher von einem "Tribunal" entschieden werden muss. §48 Abs6 Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG widerspricht insofern Art6 EMRK.
Die hiermit festgestellte Verfassungswidrigkeit wird durch die Aufhebung der Wortfolge "der Höhe" in §48 Abs6 erster Satz leg cit beseitigt, indem (bereits) ein derart abgegrenzter Aufhebungsumfang die sukzessive Gerichtszuständigkeit auch für Entscheidungen über die Entschädigung dem Grunde nach eröffnet. Die Erweiterung der sukzessiven Gerichtszuständigkeit hinsichtlich der Festsetzung eines - im Anlassfall nicht relevanten - Einlösungsbetrages nach §48 Abs4 und Abs5 Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG ist hiebei in Kauf zu nehmen, da es sich mit der Aufhebung der genannten Wortfolge in §48 Abs6 erster Satz jedenfalls um den kleinstmöglichen Eingriff in das Gesetz handelt.
(Anlassfall: B1749/02, B v 23.06.04, Zurückweisung der Beschwerde).
Schlagworte
Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Kompetenz sukzessive, Naturschutz, Landschaftsschutz, Entschädigung, VfGH / Verwerfungsumfang, Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:G228.2003Dokumentnummer
JFR_09959377_03G00228_01