Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Wenn in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid dem Bewilligungswerber (hier: einer Marktgemeinde) die Erhaltung einer Anlage (hier: eine Regulierung und Verbauung eines Baches) im ordnungsgemäßen Zustand zur Pflicht gemacht worden ist, so ist der Ausdruck "ordnungsgemäßer Zustand" etwas entschieden anderes als das, wovon im § 50 Abs. 6 Satz 2 WRG 1959 bei Beschreibung der dort eingeschränkten Erhaltungspflicht die Rede ist. Unter einem "ordnungsgemäßen Zustand" ist vielmehr jener zu verstehen, den § 50 Abs. 1 Satz 1 WRG 1959 beschreibt, und damit ein solcher Zustand, wie er der Bewilligung entspricht.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070114.X03Im RIS seit
05.12.2002Zuletzt aktualisiert am
30.08.2011