RS Vwgh 2002/9/18 2002/07/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs6 idF 1998/077;
Satzung AgrG Hintertuxer Kuhalpe §8 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Den Erläuterungen zur Tir FlVfLG-Novelle 1998 zufolge soll durch die Einschränkung auf die Verletzung wesentlicher Interessen im § 37 Abs 6 Tir FlVfLG 1996 idF 1998/077 vermieden werden, dass nicht jede "Bagatelle", die ein Mitglied bei der Agrarbehörde geltend macht, zur Aufhebung der Entscheidung eines Organes der Agrargemeinschaft führt. Die Agrarbehörde soll nur bei wesentlichen Rechtsverstößen kontrollierend eingreifen, vor allem wenn es um den Schutz wesentlicher materieller Mitgliedschaftsrechte geht. Daraus ergibt sich, dass die Beschränkung der Aufhebungsbefugnis lediglich geringfügige Verstöße gegen Gesetz oder Satzung betreffen sollte, oder, wie sich die Erläuterungen auch ausdrücken, "Bagatellen". Hingegen sollte bei wesentlichen Rechtsverstößen die volle Aufhebungsbefugnis der Aufsichtsbehörde unangetastet bleiben, wobei aus der zur Erläuterung des Begriffes der "wesentlichen Rechtsverstöße" gebrauchten Formulierung ("vor allem, wenn es um den Schutz wesentlicher materieller Mitgliedschaftsrechte geht"), hervor geht, dass ein wesentlicher, zur Aufhebung berechtigender Rechtsverstoß nicht nur bei einer Verletzung wesentlicher materieller Mitgliedschaftsrechte vorliegt. (Hier: Ein Verstoß gegen Satzungsbestimmungen - § 8 Abs 1 Satzung AgrG Hintertuxer Kuhalpe - , der zur Ungültigkeit des betreffenden Beschlusses führt, ist eben keine "Bagatelle" im Sinne der Erläuterungen zur Tir FlVfLG-Novelle 1998, sondern ein wesentlicher Rechtsverstoß.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070073.X07

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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