RS Vwgh 2002/9/18 2002/17/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

23/01 Konkursordnung
32/05 Verbrauchsteuern
34 Monopole

Norm

Alkohol - Steuer und MonopolG 1995 §25 Abs1 Z5;
Alkohol - Steuer und MonopolG 1995 §36 Abs2;
KO §114a;
MinStG 1995 §17 Abs1 idF 1996/427;
MinStG 1995 §28 Abs1 Z5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/17/0120 2002/17/0123 2002/17/0122 2002/17/0121

Rechtssatz

Die Annahme, § 114a KO habe den Bestimmungen des MinStG betreffend das Erlöschen des Freischeines bzw. jenen des AlkStMG betreffend das Erlöschen der Lagerbewilligung im Falle der Konkurseröffnung derogiert, trifft nicht zu. Eine materielle Derogation setzte voraus, dass § 114a KO eine den in Rede stehenden Bestimmungen des MinStG und des AlkStMG inhaltlich widersprechende Rechtsregel enthielte Hinweis E 22. März 1999, 96/17/0004). Ein solcher derogatorischer Widerspruch zwischen den in Rede stehenden Normen ist jedoch nicht zu erkennen. Weder untersagt es das Regelungssystem des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z 5 MinStG bzw. jenes des § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Z 5 AlkStMG dem Masseverwalter, das Unternehmen, wenn auch unter geänderten abgabenrechtlichen Bedingungen, fortzuführen, noch ordnet § 114a KO an, dass im Falle der dort vorgesehenen Betriebsfortführung keine Änderung der Rechtsstellung des Masseverwalters gegenüber jener des Gemeinschuldners in Ansehung der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen nach den Regelungen über die hier in Streit stehenden Verbrauchsabgaben eintritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170119.X01

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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