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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
LAO OÖ 1984 §70 Abs4;Rechtssatz
Im Abgabenverfahren ist das Prinzip der Zeitraumbezogenheit von Vorschriften über Abgabenansprüche zu beachten. Dieser Grundsatz bezieht sich jedoch lediglich auf die materiellen Abgabenvorschriften, nicht auf verfahrensrechtliche Bestimmungen. Diese sind in der Regel - mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung - in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, wobei aber darauf Bedacht zu nehmen ist, dass bei Rechtsänderungen während eines anhängigen Verfahrens für frühere Verfahrensabschnitte keine Rückwirkung der neuen Rechtslage eintritt, bzw. zu prüfen ist, ob der Gesetzgeber etwa eine solche Rückwirkung anordnen wollte (vgl. für die Novelle zum AVG BGBl. I Nr. 158/1998 zur Frage der Anwendung der Vorschriften für die mündliche Verhandlung und deren Präklusionswirkung in Fällen, in denen die mündliche Verhandlung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle stattgefunden hatte, zB die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2000, Zl. 99/05/0239, 30. Mai 2000, Zl. 2000/05/0052, 4. Juli 2000, Zl. 2000/05/0015 und 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/0091). Im Beschwerdefall, in dem ua die Vorschrift der Landesabgabenordnung betreffend den Beginn oder Nichtbeginn des Fristenlaufs anzuwenden ist, wäre im Fall einer Rechtslagenänderung während eines anhängigen Verfahrens zu prüfen, ob gegebenenfalls eine nach der alten Rechtslage bereits abgelaufene Rechtsmittelfrist von einer Änderung der Rechtslage betroffen wäre.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Abgabenrechtliche GrundsätzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998170281.X01Im RIS seit
21.01.2003Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011