RS Vwgh 2002/9/18 2002/07/0073

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs7;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs9;
Satzung AgrG Hintertuxer Kuhalpe §11 Abs2;
Satzung AgrG Hintertuxer Kuhalpe §8 Abs1;

Rechtssatz

Eine Antwort auf die Frage, wer den Vorsitz in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Hintertuxer Kuhalpe zu übernehmen hat, wenn sowohl der Obmann als auch sein Stellvertreter verhindert sind, ergibt sich aus § 8 Abs. 1 der Satzung der Agrargemeinschaft. Aus der Anordnung, dass die Vollversammlung nur unter dem Vorsitz des Obmannes, seines Stellvertreters oder unter Leitung der Agrarbehörde gültige Beschlüsse fassen kann, folgt, dass im Falle der gleichzeitigen Verhinderung von Obmann und Obmann-Stellvertreter die Leitung der Vollversammlung der Agrarbehörde obliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070073.X03

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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