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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §39;Rechtssatz
Obwohl dem Wortlaut des § 39 WRG 1959 selbst keine diesbezügliche Beschränkung zu entnehmen ist, bezieht sich § 39 Abs 1 WRG grundsätzlich auf unverbaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke. Die Beschränkung auf solche Grundstücke hat ihren Grund in der Annahme, dass die Ableitung der Niederschlagswässer auf Baugrundstücken und öffentlichen Verkehrsflächen in den Bauordnungen und in den Straßengesetzen geregelt ist. Daraus folgt aber auch, dass dann, wenn baubehördliche Vorschriften für die Abwendung jener Gefahren, die aus der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse des Wassers bei bebauten Grundstücken resultieren können, keine Regelung treffen, § 39 WRG 1959 auch auf bebaute Grundstücke anzuwenden ist (Hinweis Urteil OGH 14.4.1978, 1 Ob 33/77; Urteil OGH 23.11.1994, 1 Ob 615/94, in welchem der OGH ausgesprochen hat, dass die zwangsläufige Veränderung des natürlichen Ablaufs des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw. durch Straßen nicht willkürlich ist, wobei Gleiches auch für durch bauliche Vorkehrungen angelegte Abstellplätze gelten muss, sofern der Anlage eine baubehördliche Bewilligung zugrunde liegt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070058.X01Im RIS seit
21.11.2002Zuletzt aktualisiert am
22.05.2013