RS Vwgh 2002/9/18 2002/17/0231

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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L37165 Kanalabgabe Salzburg
L37295 Wasserabgabe Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BenützungsgebührenG Slbg §7;
BenützungsgebührenG Slbg §9;
B-VG Art7 Abs1;
KanalbenützungsgebührenV Salzburg 1973 §6 idF ABl Stadt Salzburg 1977/24;

Rechtssatz

Aus dem Benützungsgebührengesetz, Slbg. LGBl. Nr. 31/1963 und der Kanalbenützungsgebührenordnung der Stadtgemeinde Salzburg, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 25/1973, folgt, dass ein Unterschied zwischen dem Wasserbezug und dem in die Kanalanlage eingeleiteten Abwasser im Falle privater Haushalte nicht gebührenmindernd zu berücksichtigen ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass die vom Landesgesetzgeber und dem Verordnungsgeber der Benützungsgebührenordnung der Regelung zu Grunde gelegte Durchschnittsbetrachtung Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes begegnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170231.X01

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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