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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs6 zweiter SatzLeitsatz
Aufhebung von Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Teilbebauungsplanes der Stadtgemeinde Spittal an der Drau betreffend Festlegung einer maximalen Verkaufsfläche für den Möbelhandel infolge Quasianlassfallwirkung der teilweisen Aufhebung des Entwicklungsprogrammes für Versorgungsinfrastruktur der Kärntner Landesregierung durch den VerfassungsgerichtshofRechtssatz
Mit der Aufhebung der Wortfolgen "und II - soweit Abs2 nicht anderes bestimmt -" in §3 Abs1 und "sowie des Möbelhandels" in §3 Abs2 der Verordnung der Kärntner Landesregierung betreffend ein Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur mit E v 26.11.03, G3/03, V2/03 ua, haben die in Prüfung genommenen Verordnungsteile ihre gesetzlich angeordnete Grundlage verloren. Art140 Abs7 B-VG (bzw Art139 Abs6) steht dieser Rechtsfolge nicht entgegen, weil der Anlassfall von der weiteren Anwendung der aufgehobenen Verordnungsteile des Entwicklungsprogrammes-Versorgungsinfrastruktur ausgenommen ist, dem Anlassfall all jene Fälle gleichzuhalten sind, die zu Beginn des eine präjudizielle Gesetzes- oder Verordnungsstelle betreffenden Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahrens (hier: seit 25.09.03) anhängig waren, und die Ausnahme des Anlassfalles (und der gleichzuhaltenden Fälle) auch für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit in solchen Fällen anwendbarer Verordnungen gilt, da es ansonsten allein von Umständen im Bereich des Gerichtshofes abhängen würde, ob ein Beschwerdefall Anlassfall von Normenprüfungsverfahren wird (vgl zB VfSlg 13010/1992 mwH).
(Anlassfall B1820/02, E v 23.06.04, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Einkaufszentren, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:V6.2004Dokumentnummer
JFR_09959377_04V00006_01