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23/01 KonkursordnungNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/07/0231 E 11. Juli 1996 RS 3(Hier: Nur der erste Satz. Der Fall betrifft die Qualifizierung der durch die Entfernung der Ablagerungen entstehenden Kosten in einem Verfahren iSd § 138 Abs 1 lit a WRG 1959.)Stammrechtssatz
Durch die in der Begründung eines Berufungsbescheides vorgenommene Qualifizierung der vorgeschriebenen Kosten (hier: einer notstandspolizeilichen Entsorgung von Abfallablagerungen) als Masseforderung nach § 46 Abs 1 Z 2 KO werden Rechte des Verpflichteten (hier: des Masseverwalters) schon deswegen nicht verletzt, weil die konkursrechtliche Qualifizierung der vorgeschriebenen Kosten nicht normativer Bestandteil des Abspruches ihrer bescheidmäßigen Vorschreibung zu sein hat. Dementsprechend greift auch das Argument des Verpflichteten, der Bescheid sei mangels Zureichens der Masse zur Deckung gemäß § 68 Abs 4 Z 3 AVG undurchführbar, nicht.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftSpruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999070104.X07Im RIS seit
05.12.2002Zuletzt aktualisiert am
06.07.2011