RS Vwgh 2002/9/18 2001/07/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs4;
WRG 1959 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0248 E 28. Juni 2001 RS 2 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Aus § 12 Abs 4 WRG geht hervor, dass das aus der Nutzungsbefugnis des Grundeigentümers am Grundwasser erfließende Recht kein uneingeschränktes ist. Einen Anspruch auf Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hat der Grundeigentümer aus dem Titel eines Zugriffs auf sein Grundwasser nur dann, wenn durch diesen Zugriff das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Eine Verwirklichung des Vorhabens kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Wenn zwar durch die Grundwasserentnahme das betroffene Grundstück nicht in seiner bisherigen Nutzung beeinträchtigt wird, wohl aber durch diese Wasserentnahme eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt, so hat der Grundeigentümer keine Möglichkeit, das Wasserbauvorhaben zu verhindern; er ist darauf verwiesen, sich mit einer Entschädigung zu begnügen. Bleibt das betroffene Grundstück trotz der Grundwasserentnahme auf die bisher geübte Art benutzbar und kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, dann kann der Grundeigentümer aus dem Titel einer Einschränkung seiner (potentiellen) Nutzungsbefugnis des Grundwassers nach § 5 Abs. 2 WRG weder mit Erfolg den Einwand erheben, das Vorhaben dürfe nicht bewilligt werden noch eine Entschädigung begehren.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070149.X08

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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