RS Vfgh 2004/6/24 B715/04

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Vorschreibung der Umlage zur Versorgungseinrichtung - Teil A sowie des Kammerbeitrags für das Kalenderjahr 2004 iHv insgesamt € 8920,-.

Das Vorbringen der Antragstellerin läßt zwar Rückschlüsse auf ihr Einkommen als Rechtsanwalt zu. Die Antragstellerin hat es jedoch unterlassen, durch weitere konkrete Angaben über ihre Vermögensverhältnisse und durch Angaben über allfällige Sorgepflichten darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Beiträge für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde. Sie ist somit ihrer Verpflichtung zur Konkretisierung ihrer Interessenlage, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entscheidend ist, nicht nachgekommen. Dem Verfassungsgerichtshof ist es daher nicht möglich, die gemäß §85 Abs2 VfGG notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" vorzunehmen.

(ähnlich: B770/04, B775/04, B776/04, alle B v 08.07.04).

Entscheidungstexte

  • B 715/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.2004 B 715/04

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B715.2004

Dokumentnummer

JFR_09959376_04B00715_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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