RS Vwgh 2002/9/18 98/17/0310

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
Geo §144 Abs4;
Geo §149;
GOG §79 Abs3;
ZPO §429;

Rechtssatz

Der OGH hat in seinem Beschluss vom 19. September 2001, 3 Ob 147/01s, die Auffassung vertreten, dass auch die Übermittlung einer Kopie einer den Vorschriften der §§ 144 ff Geo entsprechenden Ausfertigung eine wirksame Zustellung der gerichtlichen Entscheidung darstelle. Bei der heute üblichen Art der Herstellung einer weiteren Ausfertigung durch Fotokopieren bestehe für die Partei, der eine derartige Ausfertigung vom Gericht zugestellt werde, kein Zweifel an der Übereinstimmung mit der Originalausfertigung. Aus dem genannten Beschluss ist ableitbar, dass der OGH im Unterschied zu seiner Rechtsprechung zur Frage der Bescheidqualität von Erledigungen nach AVG (vgl. etwa OGH 12. September 1995, 10 Ob S 160/95) Formvorschriften, welche die Unterschrift eines Organwalters für eine bestimmte Erledigung vorsehen, nicht dahingehend versteht, dass eine solche Unterschrift mangels anderslautender Vorschrift im Original auf der zugestellten Ausfertigung enthalten sein müsse (im Fall des § 18 Abs. 4 AVG geht die Rechtsprechung des OGH (in Übereinstimmung mit der hg. Rechtsprechung) davon aus, dass dann vom Erfordernis der (Original)Unterschrift Abstand genommen werden kann, wenn eine entsprechende Sonderregelung dies vorsieht). Die Überlegungen des OGH für den Fall der Kopie einer Ausfertigung nach § 149 Geo treffen aber umso mehr auf die Kopie der Urschrift eines Gerichtsbeschlusses zu. Sofern hinsichtlich der Möglichkeit der Feststellung der Authentizität der Erledigung der Umstand, dass lediglich eine Fotokopie vorliegt, als unschädlich betrachtet wird, kann auch im Fall der Erlassung des Beschlusses durch Übermittlung der Urschrift die Übermittlung einer Kopie nicht als unzulässig angesehen werden. In Ermangelung einer dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechenden Regelung, der zufolge der Unterschrift die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden anzuschließen ist, genügt im Rahmen der ZPO im Falle der Übermittlung der Urschrift oder deren Kopie auch die unleserliche Unterschrift des Richters (vgl. die Entscheidungen des OGH vom 12. September 1956, 7 Ob 431/56, und vom 20. Jänner 1965, 7 Ob 309/64, sowie des OLG Wien vom 21. Oktober 1998, 7 Ra 304/98x). Die Angabe der Geschäftsabteilung ermöglicht die Feststellung des Richters, der den Beschluss gefasst hat (§ 79 Abs. 3 GOG und § 144 Abs. 4 Geo). Damit wird durch die Zustellung einer derartigen Ausfertigung (sofern wie hier den Erfordernissen des Zustellgesetzes entsprochen ist) ein wirksamer, mit Rechtsmitteln bekämpfbarer Beschluss erlassen.

Schlagworte

Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998170310.X09

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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