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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 134a Wr BauO räumt den Nachbarn in Bezug auf Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes kein Mitspracherecht ein (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2000, Zl. 96/05/0121, mwN); solche möglichen Abrutschungen können auch nicht als Immissionen im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO verstanden werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002051016.X01Im RIS seit
29.11.2002Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014