RS Vwgh 2002/9/23 2002/05/1016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2002
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauO Wr §134a;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 134a Wr BauO räumt den Nachbarn in Bezug auf Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes kein Mitspracherecht ein (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2000, Zl. 96/05/0121, mwN); solche möglichen Abrutschungen können auch nicht als Immissionen im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO verstanden werden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002051016.X01

Im RIS seit

29.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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