RS Vwgh 2002/9/23 2000/05/0137

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Veröffentlicht am 23.09.2002
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Index

L78003 Elektrizität Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §32;
VwRallg;

Rechtssatz

Die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1999 wurde mit Erledigung vom 9. April 1999, somit nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensnovelle 1998, BGBl. I Nr. 158, anberaumt. Das bedeutet, dass aufgrund des § 82 Abs. 7 AVG den im Widerspruch zu (das ist hier erheblich) § 42 AVG (in der Fassung dieser Novelle) stehenden Bestimmungen des NÖ ElektrizitätswesenG 1990 derogiert wurde (vgl. ua. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2000, Zl. 2000/05/0052). Das hat zur Folge, dass die Beschwerdeführer Parteistellung als Nachbar im Verfahren (anders als nach § 32 Abs. 1 Z 3 NÖ ElektrizitätswesenG 1990) nicht erst mit dem Erheben von Einwendungen erwerben konnten, sie aber andererseits im Hinblick auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 und Abs. 2 AVG (sie waren ja rechtzeitig unter Hinweis auf diese Rechtsfolgen zur Verhandlung persönlich geladen worden) diese Parteistellung verloren, sofern sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung (taugliche) Einwendungen erhoben.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050137.X01

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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