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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der VwGH hat zum Anzeigeverfahren nach der OÖ BauO 1994 (damals noch vor der Novelle LGBl. Nr. 70/1998) in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 1999, Zl. 98/05/0135, ausgesprochen, dass sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Parteistellung anderer Personen als des Anzeigelegers im Anzeigeverfahren nicht ableiten lässt. Wie der VwGH weiters in seinem zwischenzeitig ergangenen Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 2000/05/0267, zur nunmehrigen Rechtslage dargelegt hat, hat sich durch die Novelle LGBl. Nr. 70/1998 daran nichts geändert. Wenngleich diese beiden Erkenntnisse zur Parteistellung von Nachbarn ergingen, gibt der Beschwerdefall (in dem es um die Parteistellung des Miteigentümers geht) keinen Anlass, davon abzugehen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050787.X02Im RIS seit
29.11.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009