RS Vwgh 2002/9/23 2002/05/0787

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2002
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §25 Abs1;
BauO OÖ 1994 §31;
BauO OÖ 1994 §32;
BauO OÖ 1994 §35;
BauRallg;

Rechtssatz

Der VwGH hat zum Anzeigeverfahren nach der OÖ BauO 1994 (damals noch vor der Novelle LGBl. Nr. 70/1998) in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 1999, Zl. 98/05/0135, ausgesprochen, dass sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Parteistellung anderer Personen als des Anzeigelegers im Anzeigeverfahren nicht ableiten lässt. Wie der VwGH weiters in seinem zwischenzeitig ergangenen Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 2000/05/0267, zur nunmehrigen Rechtslage dargelegt hat, hat sich durch die Novelle LGBl. Nr. 70/1998 daran nichts geändert. Wenngleich diese beiden Erkenntnisse zur Parteistellung von Nachbarn ergingen, gibt der Beschwerdefall (in dem es um die Parteistellung des Miteigentümers geht) keinen Anlass, davon abzugehen.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050787.X02

Im RIS seit

29.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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