RS Vwgh 2002/9/23 2002/05/0742

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2002
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §35;
BauRallg;

Rechtssatz

Mit ihrem Vorbringen, es sei mit einer Benützung des Spielplatzes auch durch Kinder aus der Nachbarschaft zu rechnen, obwohl vom Gemeinderat als Auflage sogar die Anbringung von Hinweisschildern, welche dies verhindern sollen, vorgeschrieben wurde, behaupten die Beschwerdeführer eine dem Baubewilligungsbescheid widersprechende Nutzung des Objekts, welche jedoch nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2000/05/0074). Die Frage, ob der Bauwerber das bewilligte Gebäude (nicht) der Baubewilligung entsprechend nutzen wird, kann daher von einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht releviert werden. Nur wenn es auf Grund der vorgelegten Planunterlagen offensichtlich nicht möglich wäre, die projektierte Verwendung als Spielplatz lediglich für das zu errichtende Wohnhaus zu realisieren, könnte die Baubehörde nicht von der projektgemäßen bzw. durch die Auflage präzisierten Verwendung ausgehen (hg. Erkenntnis vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0058). Dass es gelegentlich auch zu einer Benützung durch nicht in der Anlage wohnende Kinder, etwa Gäste, kommt, ist als üblich anzusehen und daher in Kauf zu nehmen; damit wird der Spielplatz aber noch nicht "öffentlich".

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050742.X02

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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