RS Vwgh 2002/9/23 2002/05/0929

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Veröffentlicht am 23.09.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
MeldeG 1991 §17 Abs4;
MeldeG 1991 §2 Abs3 Z2;

Rechtssatz

§ 2 Abs. 3 Z. 2 MeldeG 1991 steht nicht dem im Beschwerdefall gemäß § 17 Abs. 4 leg. cit. erfolgten Auftrag zur Ummeldung entgegen, weil erstere Bestimmung, wie sich aus dem Normzusammenhang ergibt, auf Aufenthalte in Krankenanstalten zugeschnitten ist, die bloß vorübergehend (und typischerweise nicht langfristig) sind. Wird der bisherige, nicht mit dieser Krankenanstalt idente Hauptwohnsitz aufgehoben, weil der Hauptwohnsitz in der Krankenanstalt anzunehmen ist, hat dies folgerichtig gemäß § 17 Abs. 4 leg. cit. zu einer entsprechenden Ummeldung zu führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050929.X02

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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