Index
41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Rechtssatz
§ 2 Abs. 3 Z. 2 MeldeG 1991 steht nicht dem im Beschwerdefall gemäß § 17 Abs. 4 leg. cit. erfolgten Auftrag zur Ummeldung entgegen, weil erstere Bestimmung, wie sich aus dem Normzusammenhang ergibt, auf Aufenthalte in Krankenanstalten zugeschnitten ist, die bloß vorübergehend (und typischerweise nicht langfristig) sind. Wird der bisherige, nicht mit dieser Krankenanstalt idente Hauptwohnsitz aufgehoben, weil der Hauptwohnsitz in der Krankenanstalt anzunehmen ist, hat dies folgerichtig gemäß § 17 Abs. 4 leg. cit. zu einer entsprechenden Ummeldung zu führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050929.X02Im RIS seit
21.11.2002