RS Vwgh 2002/9/23 2002/05/0834

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Veröffentlicht am 23.09.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §15 Abs1;
MeldeG 1991 §15 Abs2;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. September 1991, 91/19/0195, VwSlg 13500 A/1991, noch im Geltungsbereich des MeldeG 1972 ausgeführt, dass eine Unterkunftnahme dann vorliegt, wenn von einer Unterkunft (Wohnung) ein widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird. Dies wird bei der Unterkunft in einer Wohnung zumeist dann der Fall sein, wenn eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benützt. Eine Unterkunftnahme wird daher überall dort anzunehmen sein, wo Räume von einer oder mehreren Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt werden. Zu den Wohnbedürfnissen muss man aber nicht bloß das Nächtigen, sondern auch das "Sichdarinaufhalten", seine Sachen zu verwahren und hievon grundsätzlich andere auszuschließen, zählen. Hingegen setzt die Unterkunftnahme nicht voraus, dass in den jeweiligen Räumen sämtliche Wohnbedürfnisse ständig bzw. ununterbrochen befriedigt werden. An dieser Rechtsprechung hat in der Folge der Verwaltungsgerichtshof auch im Geltungsbereich des hier anzuwendenden MeldeG 1991 festgehalten und in seinem Erkenntnis vom 3. September 1996, 95/08/0283, weiter ausgeführt, dass der Annahme der Unterkunftnahme nicht entgegensteht, wenn die betreffende Person aus besonderen Gründen, wie etwa einer auswärtigen Arbeitsverrichtung, wobei an deren Ort eine Unterkunft besteht, nur am Wochenende in die Wohnung zurückkehrt. Es ist für die Frage, ob eine Unterkunftnahme vorliegt, also nicht erforderlich, dass die Unterkunft nehmende Person in den als Wohnung dienenden Räumen ihr Wohnbedürfnis ständig bzw. ununterbrochen befriedigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050834.X01

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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