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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Rechtssatz
Die Betroffene befindet sich seit Dezember 1999 in F in einer Pflegeeinrichtung und hält sich dort das ganze Jahr über auf. Eine konkrete Aussicht auf Rückkehr in ihre frühere Umgebung hat sich nicht ergeben und wird auch nicht aufgezeigt. Die Annahme der belangten Behörde, die Betroffene habe in dieser Einrichtung einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen, ist somit unbedenklich. Eine bloß abstrakte Hoffnung der Betroffenen, früher oder später zurückzukehren, ist nicht ausreichend, eine solche Mittelpunktqualität zu verneinen (vgl. die Erkenntnisse vom 19. Juni 2002, Zl. 2002/05/0398, bzw. Zl. 2002/05/0399). Zwar verweist der Bürgermeister der Gemeinde D zutreffend auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Eheleuten grundsätzlich ein gemeinsamer Hauptwohnsitz anzunehmen sei (siehe dazu die Erkenntnisse vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0932, und auch Zl. 2001/05/0941, sowie zahlreiche Folgeerkenntnisse), sofern nicht besondere Momente eine abweichende Beurteilung gebieten. Beim gegebenen Sachverhalt ist aber eine solche Ausnahme anzunehmen. Aufgrund dieser besonderen Umstände hat die belangte Behörde daher (nicht nur das Vorliegen eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen in F bejaht, sondern auch) einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Betroffenen an ihrem bisherigen Hauptwohnsitz zutreffend verneint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050929.X03Im RIS seit
21.11.2002