RS Vwgh 2002/9/23 2000/05/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2002
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §418;
AVG §38;
BauO NÖ 1996 §13 Abs1;
BauO NÖ 1996 §33 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Beschluss vom 23. September 1997, Zl. 4 Ob 266/97i (SZ 70/185), den dort zitierten Auffassungen von Jabornegg, Der Grenzüberbau im österreichischen Recht, FS Eichler, S. 295 ff, und Spielbüchler in Rummel, ABGB, 2. Auflage, § 418, Rz 4 und 10, folgend, deutlich ausgesprochen, dass aus dem Rechtsgedanken des § 418 Satz 3 ABGB für bestimmte Fälle des Grenzüberbaues sowohl eine Durchbrechung des Grundsatzes "superficies solo cedit" als auch - damit verbunden - des Eintragungsgrundsatzes abzuleiten ist. Im Konfliktfall geht das Postulat korrespondierender Eigentumsverhältnisse an Grund und unteilbarem Gebäude dem Eintragungsgrundsatz vor. Derartige Schwierigkeiten treten dann auf, wenn das Gesetz ausnahmsweise dem Gebäudeeigentümer eine Eigentumsposition am überbauten Grundstück einräumt (vgl. auch ausführlich Mader, Der Grenzüberbau in der neueren Judikatur, bbl 1998, 111). Dem Postulat korrespondierender Eigentumsverhältnisse an Grund und unteilbarem Gebäude entspricht wohl auch § 13 Abs 1 NÖ BauO 1996, wonach dann, wenn zwei Gebäude an einer Grundstücksgrenze eine gemeinsame Wand aufweisen und eines dieser Gebäude abgebrochen wird, die Baubehörde die Verlegung der Grundstücksgrenze zwischen den beiden Gebäuden zu verfügen hat.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050171.X04

Im RIS seit

29.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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